AGB

ATB.LAW ist eine Marke, unter welcher die nachstehenden selbstständigen Rechtsanwält:innen

  • Mag. Daniel Azem
  • Mag. Roman Taudes
  • Mag. Anela Blöch

gemeinsam in ständiger Kooperation gegenüber Mandant:innen auftreten.

ATB.LAW ist keine Gesellschaft und bestehen jeweilige Mandatsverhältnisse stets nur mit dem jeweiligen Rechtsanwalt bzw der Rechtsanwältin und besteht insbesondere keine Solidarhaftung zwischen den Rechtsanwält:innen.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes einzelne Mandatsverhältnis, welches mit einem/r der vorgenannten Rechtsanwält:innen abgeschlossen wird.

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen einem Rechtsanwalt bzw der Rechtsanwältin (im Folgenden vereinfachend „Rechtsvertretung“) und der Mandant:in (im Folgenden vereinfachend „Mandantschaft“) bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. Die Rechtsvertretung ist berechtigt und verpflichtet, die Mandantschaft in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsvertretung nicht verpflichtet, der Mandantschaft auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Die Mandantschaft hat gegenüber der Rechtsvertretung auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. Die Rechtsvertretung hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen der Mandantschaft gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. Die Rechtsvertretung ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandantschaft, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt die Mandantschaft der Rechtsvertretung eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat die Rechtsvertretung die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsvertretung für die Mandantschaft unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsvertretung vor der Durchführung die Mandantschaft auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsvertretung berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse der Mandantschaft dringend geboten erscheint.

4. Informations – und Mitwirkungspflichten der Mandantschaft

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist die Mandantschaft verpflichtet, der Rechtsvertretung sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.

4.2. Die Rechtsvertretung ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.3. Die Rechtsvertretung hat durch gezielte Befragung der Mandantschaft und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken.

4.4. Während aufrechten Mandats ist die Mandantschaft verpflichtet, der Rechtsvertretung alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1. Die Rechtsvertretung ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Mandantschaft gelegen ist.

5.2. Die Rechtsvertretung ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsvertretung (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Rechtsvertretung) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsvertretung (insbesondere Schadenersatzforderungen der Mandantschaft oder Dritter gegen die Rechtsvertretung) erforderlich ist, ist die Rechtsvertretung von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4. Die Mandantschaft kann die Rechtsvertretung jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihre Mandantschaft enthebt die Rechtsvertretung nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse ihrer Mandantschaft entspricht.

5.5. Die Rechtsvertretung hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht der Rechtsvertretung

Die Rechtsvertretung hat die Mandantschaft über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

7.1. Die Rechtsvertretung kann sich durch eine/n bei ihr in Verwendung stehende/n Rechtsanwaltsanwärterin oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugte/n Rechtsanwaltsanwärter/in vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).

7.2. Die Rechtsvertretung darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsvertretung Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsvertretung wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.3. Zu dem der Rechtsvertretung gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen der Mandantschaft entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.4. Die Mandantschaft nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsvertretung vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Rechtsvertretung zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird der Mandantschaft nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch der Mandantschaft durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen der Mandantschaft verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer der Mandantschaft, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.6. Die Rechtsvertretung ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.7. Ist die Mandantschaft Unternehmerin, gilt eine der Mandantschaft übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit die Mandantschaft nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsvertretung) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.8. Sofern die Mandantschaft mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsvertretung Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Rechtsvertretung – der Mandantschaft zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsvertretung.

8.11. Kostenersatzansprüche der Mandantschaft gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsvertretung an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsvertretung ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung der Rechtsvertretung

9.1. Die Haftung der Rechtsvertretung für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn die Mandantschaft Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2. Der geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsvertretung wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche der Mandantschaft auf Rückforderung des an die Rechtsvertretung geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3. Die Rechtsvertretung haftet für mit Kenntnis der Mandantschaft im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.4. Die Rechtsvertretung haftet nur gegenüber ihrer Mandantschaft, nicht gegenüber Dritten. Die Mandantschaft ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns der Mandantschaft mit den Leistungen der Rechtsvertretung in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.5. Die Rechtsvertretung haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls die Mandantschaft nicht Unternehmerin iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen die Rechtsvertretung, wenn sie nicht von Mandantschaft binnen sechs Monaten (falls die Mandantschaft Unternehmerin iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls die Mandantschaft nicht Unternehmerin ist) ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandantschaft vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtsschutzversicherung der Mandantschaft

11.1. Verfügt die Mandantschaft über eine Rechtsschutzversicherung, so hat sie dies der Rechtsvertretung unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Rechtsvertretung ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandantschaft und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsvertretung lässt den Honoraranspruch der Rechtsvertretung gegenüber der Mandantschaft unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsvertretung anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Die Rechtsvertretung hat die Mandantschaft darauf hinzuweisen.

11.3. Die Rechtsvertretung ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von der Mandantschaft begehren.

12. Beendigung des Mandats

12.1. Die Mandantschaft kann von der Rechtsvertretung oder von der Mandantschaft ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsvertretung bleibt davon unberührt.

12.2. Im Falle der Auflösung durch die Mandantschaft oder die Rechtsvertretung hat diese für die Dauer von 14 Tagen die Mandantschaft insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um die Mandantschaft vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandantschaft das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass sie eine weitere Tätigkeit der Rechtsvertretung nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht

13.1. Die Rechtsvertretung hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandantschaft Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsvertretung ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2. Soweit die Mandantschaft nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von der Mandantschaft zu tragen.

13.3. Die Rechtsvertretung ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit der Mandantschaft bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Die Mandantschaft stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsvertretung vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Rechtsvertretung ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen die Mandantschaft auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel die Mandantschaft ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandantschaften, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des KSchG.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern die Mandantschaft nicht Verbraucherin iSd KSchG ist.

15.2. Erklärungen der Rechtsvertretung an die Mandantschaft gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von der Mandantschaft bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsvertretung kann mit der Mandantschaft aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.

15.3. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Die Rechtsvertretung ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandantschaft berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Mandantschaft in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandantschaft erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

15.4. Die Mandantschaft erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsvertretung die der Mandantschaft und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der der Rechtsvertretung von der Mandantschaft übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsvertretung (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.5. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.